Treffer
AG Endbeschluss

Abstammungsverfahren: Vaterschaft festgestellt und Kostenentscheidung nach §81 FamFG

Gericht
AG
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
1 F 286/21
Datum
03.01.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
In der Abstammungssache begehrt das Kind die Feststellung, dass der Beteiligte Vater ist. Das Gericht ordnete förmlichen Beweis durch ein Abstammungsgutachten an und brachte die Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Nachweis. Der Antrag wurde stattgegeben; die Kosten trägt der Beteiligte, der Verfahrenswert wurde auf 2.000 € festgesetzt (§ 81 Abs. 1 S.1 FamFG, § 47 FamGKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

2

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn keine anderweitige rechtsverbindliche Vaterschaft besteht.

3

Gerichtliche Feststellungen der Abstammung können auf förmlichem Beweis durch ein Abstammungsgutachten gestützt werden, wenn dieses die biologische Abstammung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.

4

Der Verfahrenswert in familiengerichtlichen Streitigkeiten ist nach den Vorschriften des FamGKG, insbesondere § 47 FamGKG, festzusetzen.

Relevante Normen
§ BGB § 1594 Abs. 1, § 1597, § 1598a

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….

3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.

2

Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.

3

Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.

4

Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.

5

Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.

6

Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.

7

Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.

8

Kosten und Nebenentscheidungen

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.

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