Auskunftsanspruch auf Zeugnisübersendung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Abteilung für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 1 F 1079/21
- Datum
- 22.10.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein bereits an einen Ergänzungspfleger übertragener Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeitsbereich, besteht für ein vorzeitiges Auskunftsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis, solange die Frist für den ersten Bericht des Ergänzungspflegers nicht abgelaufen ist.
Ein Antrag ist unzulässig, wenn der beantragte Erfolg durch das abzuwartende Ergebnis eines laufenden Verfahrensschritts (z. B. Bericht des Ergänzungspflegers) erreicht werden kann.
Der Antragsteller kann zum Abwarten eines gesetzten Berichtstermins verpflichtet werden, wenn dadurch der Rechtsstreit ohne vorzeitige gerichtliche Entscheidung geklärt werden kann.
Der Verfahrenswert in Sorgerechtsangelegenheiten bemisst sich nach § 45 FamGKG; die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu tragen.
Tenor
1. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
2. Der Antrag vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Frage, ob Zeugnisse übersandt werden müssen, wurde im Verfahren 1 F 860/21 ausführlich diskutiert und mit Beschluss vom 1.10.2021 ausdrücklich der Ergänzungspflegerin überlassen, ob und welche Zeugnisse der Mutter übersandt werden.
Der Ergänzungspflegerin wurde eine Frist für den ersten Bericht bis zum 1.11.20121 gesetzt.
Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Es besteht daher für den vorliegenden Antrag kein Rechtschutzbedürfnis, er ist unzulässig.
Der Antragstellerin kann zugemutet werden, den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin abzuwarten. Gegebenenfalls sind dort alle gewünschten Informationen enthalten.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.