Pflichtverteidigerbestellung wegen drohender Einziehung von Wertersatz
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 1 Cs 502 Js 5973/21
- Datum
- 31.05.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO i.V.m. § 142 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Die "Schwere der Tat" kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben und ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Ein erhebliches Einziehungsrisiko, namentlich die Möglichkeit einer Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang, kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.
Ein Einziehungsbetrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Beschuldigten erreicht, kann bei der Abwägung maßgeblich für die Annahme notwendiger Verteidigung sein.
Tenor
Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt W. I. K., B.-gasse ..., ... P. als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände - auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher - auch ohne Berücksichtigung von bisher nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten - die Pflichtverteidigerbestellung geboten.