Treffer
AG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibversehens

Gericht
AG
Aktenzeichen
1 C 104/25
Datum
11.12.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Amtsgericht gab einem Antrag auf Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO statt. Es stellte ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen fest und änderte den im Tatbestand wiedergegebenen Klageantrag. Die Berichtigung betrifft die korrekte Wiedergabe der Zahlungs- und Kostenforderung, nicht die materielle Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil einen offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehler enthält, der ohne Prüfung der materiellen Entscheidung erkennbar ist.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf die Korrektur des Wortlauts von Tatbestand oder Tenor, nicht auf eine inhaltliche Änderung der gerichtlichen Entscheidung.

3

Offenkundige Schreib- oder Diktatversehen sind zu berichtigen, wenn aus dem tatsächlichen Parteivorbringen oder aus der Entscheidungsabsicht des Gerichts die richtige Fassung eindeutig hervorgeht.

4

Die Berichtigung dient der Richtigstellung der im Urteil wiedergegebenen Anträge und Feststellungen, soweit sie der Klarstellung des ursprünglichen Parteiwillens oder des Gerichtsergebnisses dient.

Vorinstanzen

AG Hersbruck, Endurteil, vom 2025-10-09, – 1 C 104/25

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.10.2025 wird

im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.780,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2024 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2024 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

statt

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2023 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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