Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibversehens
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 1 C 104/25
- Datum
- 11.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil einen offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehler enthält, der ohne Prüfung der materiellen Entscheidung erkennbar ist.
Die Berichtigung erstreckt sich auf die Korrektur des Wortlauts von Tatbestand oder Tenor, nicht auf eine inhaltliche Änderung der gerichtlichen Entscheidung.
Offenkundige Schreib- oder Diktatversehen sind zu berichtigen, wenn aus dem tatsächlichen Parteivorbringen oder aus der Entscheidungsabsicht des Gerichts die richtige Fassung eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung dient der Richtigstellung der im Urteil wiedergegebenen Anträge und Feststellungen, soweit sie der Klarstellung des ursprünglichen Parteiwillens oder des Gerichtsergebnisses dient.
Vorinstanzen
AG Hersbruck, Endurteil, vom 2025-10-09, – 1 C 104/25
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.10.2025 wird
im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.780,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2024 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2024 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
statt
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2023 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.