Treffer
AG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Tenorberichtigung wegen offensichtlichen Schreibfehlers – Klägerin trägt Kosten

Gericht
AG
Spruchkörper
19. Kammer
Aktenzeichen
19 C 1973/21
Datum
15.12.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte beantragt die Berichtigung des Urteilstenors wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers. Das Gericht ändert Ziffer 2 des Tenors dahin gehend, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Berichtigung stützt sich auf die Übereinstimmung von Tenor und Entscheidungsgründen; eine inhaltliche Wiederaufnahme der Entscheidung erfolgt nicht. Die Kostenentscheidung folgt der überwiegenden Unterliegenslage der Klägerin (§§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur offensichtlicher Schreibfehler im Tenor, wenn aus Tenor und Entscheidungsgründen eindeutig die abweichende, gemeinte Entscheidung hervorgeht.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Behebung formeller Fehler; sie ersetzt keine inhaltliche Überprüfung oder Abänderung des Urteilsumfangs.

3

Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die überwiegend unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; die Auferlegung kann sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergeben.

4

Ein Antrag auf Tenorberichtigung ist stattzugeben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt und die Entscheidungsgründe die beabsichtigte anderslautende Tenorregelung erkennen lassen.

Vorinstanzen

AG Augsburg, Endurteil, vom 2021-11-23, – 19 C 1973/21

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2021 wird auf Antrag der beklagten Partei im Tenor in Ziffer 2 wie folgt abgeändert aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers:

„2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Gründe

1

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus dem Tenor des Urteils in Ziffer 1 und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin weit überwiegend unterliegt und das Gericht deshalb ihr gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegen wollte.

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