Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung: Beklagte trägt Kosten wegen Verzug
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 17 C 1564/24
- Datum
- 29.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kostenverteilung anhand des ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich eingetretenen Verfahrensausgangs (summarische Prüfung).
Die Zahlung der streitigen Forderung durch die Beklagte nach Klageerhebung kann ein Indiz für die Begründetheit der Klage und damit für die Kostentragungspflicht der Zahlenden sein.
War die Beklagte bei Klageerhebung bereits in Verzug, weil sie trotz Mahnung nicht leistete, hat sie die Klage veranlasst; der Schutz von § 93 ZPO findet in diesem Fall keine Anwendung.
Unterbleibt ein Widerspruch gegen eine Erledigungserklärung, darf das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen und die Partei belasten, die ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird au… festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.
Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.