Einstweilige Verfügung gegen Installation/Betreiben einer Überwachungskamera
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 171 C 11188/22
- Datum
- 12.08.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann in einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag auf Unterlassung der Installation oder des Betriebs einer Überwachungskamera stattgeben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Nachbarn betroffen sind.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung dürfen gerichtliche Zwangsmittel in Form von Ordnungsgeld und -haft angeordnet werden, auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beizutreiben ist.
In Eilverfahren trägt die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht bestimmt in der Entscheidung den Streitwert für das einstweilige Verfahren zur Bestimmung von Gebühren und Kostentragung.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
auf ihrem Anwesen in der B.straße 137a in 8... M. eine Überwachungskamera aufzustellen, zu montieren und/oder zu betreiben, die die Terrasse und/oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 08.08.2022; Gesprächsvermerk vom 12.08.2022
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 08.08.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.