Erinnerung im Tabellenprüfungsverfahren: Deliktseigenschaft nur bei Restschuldbefreiungsantrag
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Abteilung 1507
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3109/21
- Datum
- 24.02.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tabellenprüfungsverfahren dient allein der Feststellung, ob Gläubigerforderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen sind; weitergehende Feststellungen sind grundsätzlich nicht verbunden.
Ein Feststellungsinteresse für die Feststellung der Deliktseigenschaft einer angemeldeten Forderung im Tabellenprüfungsverfahren besteht nur, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.
Fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsinteresse, ist die Erinnerung gegen die Entscheidung im Tabellenprüfungsverfahren zurückzuweisen/zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; der Gegenstandswert bemisst sich nach §3 ZPO, wobei im vorliegenden Verfahren 1/10 der angemeldeten Forderung angesetzt werden kann.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2025-01-23, – 1507 IN 3109/21
AG München, Bes, vom 2024-10-23, – 507 IN 3109/21
Tenor
1. Die Erinnerung der Tabellengläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 673,11 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Das Tabellenprüfungsverfahren findet statt, um feststellen zu können, ob eine Berechtigung von Gläubigerforderungen dergestalt besteht, dass ein Zahlungsanspruch bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen ist oder nicht. Weitergehende Feststellungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für weitere Feststellungen im Tabellenprüfungsverfahren kann nur dann bestehen, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat (Richter am AG Pollmächer, Dipl-Rpfl. Erdmann, VIA 2024, 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich auf den sorgsam begründeten Beschluss vom 23.10.2024 und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2025 Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Gegenstandswert auf § 3 ZPO. Es wurde 1/10 der angemeldeten Forderung angesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.