Treffer
AG Beschluss

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nach StaRUG mit Aufgaben, Berichtspflichten und Honorarfestsetzung

Gericht
AG
Spruchkörper
Abteilung 1501
Aktenzeichen
1501 RES 337/25
Datum
05.02.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Amtsgericht bestellt auf Antrag der Schuldnerin einen Restrukturierungsbeauftragten nach §§ 74, 77, 78 StaRUG und stellt die Zuständigkeit fest. Der Beauftragte steht unter gerichtlicher Aufsicht, hat umfassende Unterstützungs-, Prüf- und Berichtsaufgaben und muss Umstände zur Aufhebung der Restrukturierung unverzüglich melden. Die Schuldnerin ist zu Mitwirkung, Auskunft und Anzeige wesentlicher Änderungen verpflichtet. Das Gericht legt Stundensätze und einen Höchstbetrag für das Honorar fest; Bedarfserhöhungen sind begründungsbedürftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Restrukturierungsgericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen und ihm im Rahmen des StaRUG die Förderung von Verhandlungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung des Restrukturierungskonzepts und die Leitung bzw. Dokumentation von Abstimmungen übertragen.

2

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Gerichts und hat dem Gericht Auskünfte und Sachstandsberichte zu erteilen sowie dem Gericht unverzüglich Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen.

3

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten wesentliche Änderungen des Restrukturierungsvorhabens sowie den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich anzuzeigen und dem Beauftragten Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren (§§ 32, 76 StaRUG).

4

Der Restrukturierungsbeauftragte kann zugleich als Sachverständiger bestellt werden, insbesondere zur Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit, der Voraussetzungen nach §§ 63, 64 StaRUG und der Angemessenheit einer Entschädigung bei Eingriffen in gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 73 Abs. 3 StaRUG).

5

Das Gericht kann für die Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten angemessene Stundensätze und einen Höchstbetrag festsetzen; ist das vorgelegte Stundenbudget nicht ausreichend, hat der Beauftragte den Erhöhungsbedarf unter Angabe von Gründen dem Gericht darzulegen.

Relevante Normen
§ StaRUG § 84§ EuInsVO Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1

Tenor

Zum Restrukturierungsbeauftragten wird gemäß §§ 74,77, 78 StaRUG

...

bestellt.

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.

Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.

Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.

Soweit die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung. Erfolgt die Abstimmung im gerichtlichen Verfahren, bleibt das Antragsrecht der Schuldnerin nach § 45 StaRUG unberührt.

Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.

Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 und einer Überschuldung im Sinne des § 19 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).

Der Restrukturierungsbeauftragte wird zugleich als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist und ob die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StaRUG, sowie § 64 Absatz 1 StaRUG vorliegen. Des Weiteren obliegt ihm die Prüfung zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Absatz 3 StaRUG).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 76 Absatz 5 StaRUG).

Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 500,00 EUR netto festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 350,00 EUR netto festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 50.000,00 EUR netto festgesetzt.

Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.

Gründe

1

Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen. Die Schuldnerin hat ferner beantragt gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 StaRUG, dass das Amtsgericht München – Restrukturierungsgericht – seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens feststellt.

2

Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nach StaRUG mit Aufgaben, Berichtspflichten und Honorarfestsetzung — Themis