Kostenfestsetzung: Verdienstausfall für Schornsteinfeger bei abgesagter Feuerschau
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 142 C 8851/22
- Datum
- 31.01.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht, wenn die Entstehung des Ausfalls und seine Höhe durch den Anspruchsteller nachgewiesen sind und eine kurzfristige Absage eine Nachholung aufgrund gesetzlicher Anmeldepflichten unmöglich macht.
Bei der Geltendmachung von Verdienstausfall genügt die glaubhafte Darstellung des Ausfallereignisses; die Höhe kann nach Plausibilitätsgrenzen (z.B. Höchstsatz) bemessen werden.
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten für Originale von Schriftsätzen nicht erstattungsfähig, da sie zum allgemeinen Prozessaufwand gehören.
Kosten für beigefügte Ausfertigungen sind in der Regel erstattungsfähig und können nach Seite mit einem Pauschalsatz (hier 0,15 € pro Seite) bemessen werden.
Vorab geleistete Zahlungen, die auf eine Kostenschuld der Gegenpartei verrechnet wurden, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zurückzuerstatten; festgesetzte Kosten sind verzinslich (§ 247 BGB) zu verbuchen.
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. S 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts München vom 18.10.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 284,70 € (in Worten: zweihundertvierundachtzig 70/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. S 247 BGB hieraus seit 25.10.2022 festgesetzt.
Gründe
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
Zahlung der Klagepartei
174,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenbescheid der Beklagtenpartei
58,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Der weitere Vorschuss in Höhe von 116,00 € wird zurückerstattet.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
58,00 €
Gerichtskosten 58,00 €
Anwaltskosten 226,70 €
Summe 284,70 €
Bei den eingereichten Kosten für die Schriftsätze, sind die Kosten für das Original nicht festsetzbar, da diese zum allgemeinen Prozessaufwand gehören. Die Kosten für die beigefügten Ausfertigungen sind in Höhe von 0,15 Euro pro Seite erstattungsfähig.
Der Verdienstausfall wurde der Höhe nach nachgewiesen (Höchstsatz 25 Euro) und auch der Ausfall an sich, durch die entgangene Feuerschau, bedingt durch die Absage des Termins einen Tag vorher, erscheint nachprüfbar.