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AG Zweites Versäumnisurteil

Zweites Versäumnisurteil: Verwerfung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil

Gericht
AG
Aktenzeichen
1294 C 11891/22 WEG
Datum
05.10.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger erhob am 17.07.2023 Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023. Mit dem zweiten Versäumnisurteil vom 05.10.2023 verwirft das Amtsgericht den Einspruch und bestätigt damit den zuvor ergangenen Entscheid. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann vom Gericht verworfen werden, wenn der ursprüngliche Versäumnisentscheid bestätigt wird.

2

Die unterlegene Partei hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Ein Urteil über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden.

4

Die Verwerfung eines Einspruchs führt zur Bestätigung der prozessualen Kostenfolge zugunsten der obsiegenden Partei.

Relevante Normen
§ ZPO § 345

Vorinstanzen

AG München, Versäumnisurteil, vom 2023-06-22, – 1294 C 11891/22 WEG

Tenor

I. Der Einspruch des Klägers vom 17.07.2023 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023 wird verworfen.

II. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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