Treffer
AG Endurteil

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Corona-Hygienekosten und Mietwagen (Werkstattrisiko)

Gericht
AG
Aktenzeichen
123 C 1222/21
Datum
09.10.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.03.2021. Streitgegenstand sind Corona-Hygienemaßnahmen, Verbringungskosten und Mietwagenkosten. Das Gericht entschied, dass Corona-Schutzmaßnahmen und Verbringungskosten dem Werkstattrisiko unterfallen und ersatzfähig sind. Mietwagenkosten einschließlich Vollkasko sind nach der Schwacke-Liste angemessen zu ersetzen; die Art des Ersatzfahrzeugs trifft den Kläger nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und Verbringungskosten im Zusammenhang mit Reparaturleistungen nach einem Verkehrsunfall unterfallen dem Werkstattrisiko und sind vom Schädiger zu ersetzen.

2

Mietwagenkosten einschließlich der dafür entstandenen Vollkaskoversicherung sind bis zur Angemessenheit zu ersetzen; bei der Angemessenheitsprüfung kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.

3

Für die Erstattungsfähigkeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder um einen Werkstattersatzwagen handelt; dies ist dem Geschädigten nicht anzulasten.

4

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen; bei kurzer Mietdauer scheidet ein Vorteilsausgleich regelmäßig aus.

5

Ansprüche auf Nebenforderungen und Verzugszinsen richten sich nach den Vorschriften über Verzug und Schadensersatz (insbesondere §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB).

Relevante Normen
§ BGB § 249

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 519,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 611,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Danach ist die Klage begründet.

3

Der Kläger kann restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2021 unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos verlangen. Dieses greift vollumfänglich auch für die hier streitigen Corona-Schutzmaßnahmen oder Verbringungskosten und damit für die volle Reparaturkostenrechnung, so dass dahinstehen kann, worauf die weitere Zahlung von 91,95 € erfolgt ist.

4

Ebenfalls zu erstatten sind die restlichen Mietwagenkosten nebst Vollkaskoversicherung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste für angemessen erachtet. Ob es sich um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen handelte ist dem Kläger nicht anzulasten.

5

Anhaltspunkte für einen verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind nicht ersichtlich. Ein Vorteilsausgleich scheidet bereits wegen der kurzen Mietdauer aus.

6

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

7

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

9

Die zur übereinstimmenden, teilweisen Erledigterklärung führende Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Corona-Hygienekosten und Mietwagen (Werkstattrisiko) — Themis