Erinnerung des Schuldners wegen Aktenablichtungen und Formfragen zurückgewiesen
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Vollstreckungsgericht
- Aktenzeichen
- 01 M 6340/21
- Datum
- 27.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übermittlung der Gerichtsakte in elektronischer Form oder auf Übersendung beglaubigter Ablichtungen in Farbe besteht nicht.
Die Übersendung einfacher Kopien der Akte kann gegen Leistung eines angemessenen Vorschusses erfolgen; das Gericht kann hierfür einen Pauschalbetrag pro Kopie und Porto verlangen.
Eine Erinnerung, die stereotyp und ohne substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrag eingereicht wird, kann als missbräuchlich zurückgewiesen werden.
Bei Zurückweisung der Erinnerung hat der Erinnerungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 01 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.
Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.
Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.
Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.