Zurückweisung einer Erinnerung gegen Termin zur Vermögensauskunft
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Vollstreckungsgericht
- Aktenzeichen
- 01 M 1364/21
- Datum
- 05.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse substantiiert dargelegt werden.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO besteht, wenn ein vollstreckbarer Vollstreckungsauftrag vorliegt und die formellen Anforderungen erfüllt sind.
Ein Vollstreckungsauftrag bedarf nicht der Zustellung an den Schuldner, wenn § 7 Satz 3 JBeitrG einschlägig ist.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungssache ist nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen.
Tenor
1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
Mit Schreiben vom 29.01.2021 (Blatt 2 ff. d.A.), elektronisch eingegangen am 03.02.2021, wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren … insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.02.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft sei gegen Sicherheitsleistung von 800 € aufzuheben.
Das Schreiben war als Erinnerung auszulegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 29.01.2021 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindemisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Vollstreckungsauftrages … vom 22.9.2020 vor. Dieser genügt den Formvorschriften. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsberhörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine Zustellung ist gemäß § 7, S. 3 JBeitrG nicht erforderlich.
Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.