AG Versäumnisbeschluss
Verwerfung des Einspruchs gegen Versäumnisbeschluss; Kostenlast beim Antragsgegner
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Abteilung für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 004 F 106/11
- Datum
- 18.02.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Amtsgericht Starnberg verwirft den Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 19.10.2020. Damit bleibt der Versäumnisbeschluss in Kraft. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Eine nähere Begründung ist dem Tenor nicht enthalten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss kann vom Gericht verworfen werden.
2
Bleibt ein Einspruch ohne Erfolg, bestätigt dies den zuvor erlassenen Versäumnisbeschluss.
3
Die unterliegende Partei trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Relevante Normen
§ FamFG § 113 Abs. 1§ ZPO § 345
Tenor
1. Der Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 19.10.2020 wird verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.