Berichtigungsbeschluss: Tenorkorrektur – Unterhaltsrückstand 1.707,50 €
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Abteilung für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 002 F 185/21
- Datum
- 30.08.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 113 FamFG i.V.m. § 319 ZPO ist zulässig, wenn in einem gerichtlichen Tenor ein offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen vorliegt.
Die Korrektur beschränkt sich auf die Beseitigung offensichtlicher formeller Fehler und darf nicht zu einer inhaltlichen Neufestsetzung der materiellen Entscheidung führen.
Als offensichtlicher Fehler gilt ein Schreibversehen, wenn aus dem Entscheidungszusammenhang eindeutig auf eine andere, als die im Tenor genannte, Aussage geschlossen werden kann.
Bei der Berichtigung ist keine umfassende Sachverhaltsprüfung erforderlich; maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Versehens für das Gericht.
Vorinstanzen
AG Bad Kissingen, Endbeschluss, vom 2021-08-04, – 2 F 185/21
Tenor
Der Endbeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 04.08.2021 wird im Tenor unter Ziffer 4. dahingehend berichtigt, dass der zu zahlende Unterhaltsrückstand 1.707,50 € beträgt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.