Treffer
AG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Tenorkorrektur – Unterhaltsrückstand 1.707,50 €

Gericht
AG
Spruchkörper
Abteilung für Familiensachen
Aktenzeichen
002 F 185/21
Datum
30.08.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Amtsgericht Bad Kissingen hat einen Berichtigungsbeschluss erlassen und den Endbeschluss vom 04.08.2021 in Ziffer 4 dahin gehend berichtigt, dass der zu zahlende Unterhaltsrückstand 1.707,50 € beträgt. Gegenstand war ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen im Tenor. Die Berichtigung erfolgte nach §§ 113 FamFG, 319 ZPO, da der Fehler offensichtlich und behebbar war. Die materielle Entscheidung bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 113 FamFG i.V.m. § 319 ZPO ist zulässig, wenn in einem gerichtlichen Tenor ein offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen vorliegt.

2

Die Korrektur beschränkt sich auf die Beseitigung offensichtlicher formeller Fehler und darf nicht zu einer inhaltlichen Neufestsetzung der materiellen Entscheidung führen.

3

Als offensichtlicher Fehler gilt ein Schreibversehen, wenn aus dem Entscheidungszusammenhang eindeutig auf eine andere, als die im Tenor genannte, Aussage geschlossen werden kann.

4

Bei der Berichtigung ist keine umfassende Sachverhaltsprüfung erforderlich; maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Versehens für das Gericht.

Relevante Normen
§ FamFG § 113§ ZPO § 319

Vorinstanzen

AG Bad Kissingen, Endbeschluss, vom 2021-08-04, – 2 F 185/21

Tenor

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 04.08.2021 wird im Tenor unter Ziffer 4. dahingehend berichtigt, dass der zu zahlende Unterhaltsrückstand 1.707,50 € beträgt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

Berichtigungsbeschluss: Tenorkorrektur – Unterhaltsrückstand 1.707,50 € — Themis