Verweis an Verwaltungsgericht bei Anträgen gegen schulische Masken- und Abstandsregelungen
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 002 F 137/21
- Datum
- 31.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit streitgegenständliche Maßnahmen und schulinternen Anordnungen öffentlich-rechtlichen Charakter haben, ist die Rechtswegzuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten zu suchen.
Ein Antrag nach §1666 BGB, der auf die Aufhebung oder Aussetzung von schulinternen Schutzmaßnahmen gegen Dritte (Lehrkräfte, Schulleitung) zielt, kann als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzustufen sein.
Die ordentlichen Familiengerichte sind unzuständig, wenn der Kern der Auseinandersetzung in der Auslegung oder Überprüfung öffentlich-rechtlicher Anordnungen liegt.
Bei Unklarheit über den richtigen Rechtsweg entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Unzulässigkeit des Rechtswegs und verweist gegebenenfalls an das zuständige Verwaltungsgericht (vgl. §§13, 17a GVG).
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.
Mit Antrag vom 15.03.2021 begehren die Antragsteller „zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung“. In der Begründung führen die Antragsteller unter anderem aus, die Aufhebung der bestehenden schulinternen Anordnungen seien dringend geboten, da eine Gefährdung der körperlichen wie seelischen Gesundheit bestehe. Sie begehren unter anderem, die Überprüfung der 12. BayIfSMV sowie die Aussetzung der schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes, zur Einhaltung von Mindestabständen.
Dabei handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, womit der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, und nicht um eine Familiensache.