Treffer
AG Beschluss

Vollzug betreuungsgerichtlicher Entscheidung durch Polizei – Verwaltungsrechtsweg eröffnet

Gericht
AG
Spruchkörper
Abteilung für Familiensachen
Aktenzeichen
001 F 533/21 (3)
Datum
27.09.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller beanstandet das Vorgehen von Polizeibeamten beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung. Streitpunkt ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber dem Verwaltungsrechtsweg. Das Amtsgericht erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist an das Verwaltungsgericht. Begründet wird dies damit, dass die Polizei ausschließlich hoheitlich tätig geworden sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Polizeibeamte ausschließlich in hoheitlicher Funktion beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung tätig, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2

Ansprüche auf Verpflichtung des Landes wegen hoheitlichen Handelns fallen grundsätzlich unter § 40 Abs. 1 VwGO, sofern das Handeln öffentlich-rechtlich geprägt ist.

3

Die ordentlichen Gerichte sind unzuständig, wenn sich die Streitgegenstände allein gegen hoheitliches Verwaltungshandeln richten.

4

Die Entscheidung über den zuständigen Rechtsweg richtet sich nach §§ 13, 17a Abs. 2 GVG; fehlt eine staatliche Maßnahme privatrechtlicher Natur, sind verwaltungsgerichtliche Klagen vorzusehen.

Relevante Normen
§ GVG § 13, § 17a Abs. 2§ VwGO § 40§ FamFG § 283

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf den §§ 13, 17 a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen das Handeln von Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amtes beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung am 24.08.2021 gegenübergetreten sind. Infolgedessen begehrt der Antragsteller eine Verpflichtung des Freistaats Bayern. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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