Treffer
AG Beschluss

Festsetzung des Verfahrenswerts bei Scheidung und Versorgungsausgleich auf 5.370 €

Gericht
AG
Aktenzeichen
001 F 235/23
Datum
05.05.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Amtsgericht legt den vorläufigen Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens auf 5.370,00 € fest. Grundlage sind der Wert der Ehesache aus dem dreimonatigen Nettoeinkommen (4.350,00 €) und der Wert für den Versorgungsausgleich (1.020,00 €). Bei der Berechnung wird das Dreimonatseinkommen nach §43 FamGKG zugrunde gelegt und um 250 € Kindesfreibetrag gemindert. Die Addition der Einzelwerte folgt den Vorgaben des FamGKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrenswert einer Ehesache ist nach §43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Bedeutung, Umfang sowie Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse, im Ermessen des Gerichts zu bestimmen.

2

Für die Wertermittlung in Ehesachen ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde zu legen; der maßgebliche Zeitpunkt ist die erste Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug (§34 Satz 1, §43 Abs. 2 FamGKG).

3

Das maßgebliche Nettoeinkommen ist wegen Unterhaltspflichten für jedes Kind um einen Betrag von 250,00 € pro Kind zu mindern.

4

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (§50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG).

5

Die Verfahrenswerte der Scheidungssache und der Kindschaftsfolgesachen werden als ein Verfahren behandelt; der Verfahrenswert der Scheidungssache erhöht sich um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen, weitere Folgesachen sind hinzuzurechnen (§44 FamGKG).

Relevante Normen
§ FamGKG § 34 S. 1, § 43 Abs. 1, Abs. 2, § 44, § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

Tenor

Der Verfahrenswert für das Verfahren wird vorläufig auf 5.370,00 € festgesetzt.

Gründe

Einzelwerte der Hauptsache:

Ehesache 4.350,00 €

Versorgungsausgleich 1020,00 €

1

Der Verfahrenswert einer Ehesache, einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, -ist gemäß S. 43 Abs., 1 und 2 FaniGKG uhter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, näch Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (S. 34 Satz 1 FamGKG)- In Ehesachen ist füt die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (S. 43 Abs. 2 FamGKG). Dieses Nettoeinkommen ist wegen der Unterhaltspflicht für 1 Kind um einen Betrag von 250,00 € pro Kind zu mindern.

Verfahrenswert aus dem Einkommen

Monatliches Nettoeinkommen Antragstellerseite 1700,00 €

Freibetrag für 1 Kind 250,00 €

Bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen 1.450,00 €

Nettoeinkommen aus 3 Monaten 4.350,00 €

2

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs beruht auf S. 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

3

Die Scheidungssache und' die Folgesachen guten als ein Verfahren, wobei sich der Verfahrenswert der Scheidungssache um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen erhöht und die Verfahrenswerte übriger Folgesachen hinzugerechnet werden (S. 44 FamGKG).

Festsetzung des Verfahrenswerts bei Scheidung und Versorgungsausgleich auf 5.370 € — Themis